Nach diesem bis in die Mitte des 19. Jh. geltenden Prinzip waren die Gewerken zwar Eigentümer, die Zubuße aufbringen mußten und Ausbeute erhielten, auf den Betrieb und die kaufmännischen Entscheidungen aber fast keinen Einfluß hatten. Die Bergbehörde bestimmte alle auszuführenden Arbeiten und Löhne, stellte die Aufsichtspersonen an, schrieb die Zubuße aus und setzte die Ausbeute fest
Direktonsprinzip
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